Eine rechtliche Betreuung ist gesetzlich in § 1814 BGB geregelt. Danach bestellt das Betreuungsgericht einen rechtlichen Betreuer, wenn eine volljährige Person seine Angelegenheiten ganz oder teilweise rechtlich nicht selbst besorgen kann und dieser Umstand auf einer Krankheit oder Behinderung beruht. Eine rechtliche Betreuung soll der betroffenen Person Unterstützung und Schutz im Ernstfall bieten. Ein gerichtlich bestellter Betreuer übernimmt dabei bestimmte Aufgaben (Aufgabenkreise) und trifft Entscheidungen im Interesse und nach den Wünschen der betreuten Person.
Alle Arten von Krankheiten und Behinderungen können eine rechtliche Betreuung notwendig machen.
Beispielsweise sind dies nachlassende Kräfte im Alter, Suchterkrankungen, körperliche Erkrankungen, fortgeschrittene Demenz, geistige Defizite.
Aufgrund der Krankheit oder Behinderung muss man nicht in der Lage sein, seine (rechtlichen) Angelegenheiten alleine regeln zu können.
Nein. Eine Geschäftsunfähigkeit ist keine Voraussetzung für eine rechtliche Betreuung. Im Gegenteil, auch mit einem rechtlichen Betreuer kann man wirksam Verträge abschließen. Die eigene Handlungsfähigkeit bleibt bestehen.
Nach § 1814 Abs. 3 Nr. 1 BGB ist eine rechtliche Betreuung in der Regel nicht erforderlich, wenn die Angelegenheiten durch einen Bevollmächtigten gleichermaßen besorgt werden können.
Dies wird dann der Fall sein, wenn Sie eine Person mittels einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigt haben und diese Person auch geeignet ist, die Vollmacht nach Ihren Weisungen und Wünschen auszuführen.
Die Anordnung erfolgt durch das örtlich zuständige Betreuungsgericht. Wenn das Betreuungsgericht einen Antrag vorliegen hat, dann muss es „von Amts wegen“ ermitteln und herausfinden, ob eine rechtliche Betreuung wirklich notwendig ist.
Aufgrund des Amtsermittlungsgrundsatzes beginnt das Verfahren ab Kenntnis des zuständigen Gerichts.
Grundsätzlich ist dies der Fall. Es kann die betroffene Person selbst einen Antrag stellen, weil diese meint, dass Sie selbst nicht mehr alles so geregelt bekommt, wie es seinem Wohle dient.
Weit überwiegend aber wird das Gericht von Dritten darüber aufmerksam gemacht. Dritte Personen können Familienangehörige, Nachbarn, Freunde aber auch nur entfernte Bekannte sein. Also Grundsätzlich jede Person.
Ein nicht kleiner Anteil an rechtlichen Betreuungsverfahren werden durch einen Arzt eingeleitet. Ein typisches Beispiel ist, dass eine Person durch einen Unfall ins Krankenhaus kommt. Die Person kann sich momentan aufgrund der Schwere des Unfalls nicht mehr äußern. Es müssen aber jetzt und in Zukunft gesundheitliche Angelegenheiten geregelt werden, bis es der Person wieder besser geht. Wenn nun keine Vorsorgevollmacht besteht, dass wird ein Betreuungsverfahren in Gang gesetzt.
Es kommt darauf an. Der Regelfall wird sein, dass in der eigenen Familie oder bei Personen mit einer persönlichen Bindung gefragt wird, ob diese die rechtliche Betreuung übernehmen wollen und können.
Es kann vielfältige Gründe haben, warum auch in einer intakten Familie sich keine Person finden lässt. Insbesondere geht die rechtliche Betreuung auch mit einem gewissen Aufwand einher. Neben den zugewiesen Aufgabengebieten ist man dem Gericht auch zur Rechenschaft verpflichtet, was unter Umständen zu einem bürokratischen Aufwand führen kann. Dies schreckt manchen in der Verwandtschaft ab.
Erst wenn sich im engeren Kreis keine Person findet setzt das Gericht einen Berufsbetreuer/Vereinsbetreuer ein.
Ihnen ist bestimmt schon aufgefallen, dass immer wieder von sog. Aufgabengebieten geredet wird. Was kann ein Aufgabengebiet sein?
Eine Hilfe ist nur dann notwendig, wenn man sich selbst nicht mehr helfen kann. Es kann durchaus sein, dass man selbstständig noch rechtliche Entscheidungen in Teilbereichen treffen kann. Auf der anderen Seite gibt es bestimmt auch Bereiche, welche einem schwerer Fallen. Typisches Beispiel sind Behördenangelegenheiten. Dies ist für eine nicht bedürftige Person schon schwer genug. Daher ordnet nach der Prüfung das Gericht auch nur solche Aufgabengebiete einem rechtlichen Betreuer zu, welche notwendig sind.
Typische Aufgabengebiete sind:
- Gesundheitssorge
- Aufenthaltsbestimmung
- Wohnungsangelegenheiten
- Vermögenssorge
- Vertretung gegenüber Behörden/ Versicherungen/ Rententrägern
Falls Sie aufgrund eines Unfalls/ Krankheit momentan nicht mehr in der Lage sind etwas selbstständig regeln zu können, so werden mehrere Aufgabengebiete angeordnet werden.
Ob Sie eine Vorsorgevollmacht benötigen hängt von Ihnen ab. Wenn Sie eine rechtliche Betreuung vermeiden wollen, dann sollten Sie eine Vertrauensperson (z.B. Familie, Freunde, Bekannte, vertrauenswürdige Dritte) bevollmächtigen für Sie handeln zu können.
Eine Vollmacht hat den Vorteil, dass Sie bestimmen können, was die bevollmächtigte Person darf und was nicht.
Auch wenn die gleiche Person auch rechtlicher Betreuer werden könnte, so hat eine Vollmacht den Vorteil, dass keine Berichterstattung und Rechenschaft dem Gericht abgelegt werden muss. Dadurch das bürokratische Hürden abgebaut werden, ist man eher bereit als Bevollmächtigter zu handeln, anstatt als rechtlicher Betreuer.
Ein weiterer Punkt wäre noch, dass man in der Vorsorgevollmacht auch regeln kann, dass die bevollmächtigte Person nur bestimmte Aufgabengebiete im Ernstfall übernehmen soll. Andere wiederum kann man unter die Kontrolle des Gerichts stellen.