Bankvollmacht notwendig?

Haben Sie sich schon einmal gefragt, ob eine Vorsorgevollmacht für Ihre Bankgeschäfte ausreicht? Viele Banken (Kreditinstitute) erkennen eine Vorsorgevollmacht für Bankangelegenheiten oft nicht an. Natürlich könnten Sie Ihrer bevollmächtigten Person schon jetzt eine Bankvollmacht erteilen. Doch verständlicherweise möchten viele Menschen nicht, dass jemand – selbst ein Familienmitglied – sofortigen Zugriff auf ihre Konten hat.

Die Gründe hierfür sind vielfältig: Man möchte vielleicht sein Vermögen geheim halten oder verhindern, dass Spannungen innerhalb der Familie entstehen.

Was also tun, wenn Sie keine uneingeschränkte Bankvollmacht erteilen möchten?

  • Eine Option könnte es sein, die Kontovollmacht zu begrenzen. Eventuell können Sie den Umfang einer Kontovollmacht einschränken und den Zugriff nur auf bestimmte Konten oder bis zu einer bestimmten Summe erlauben.

oder

  • Sie können interne Vereinbarungen treffen, die festlegen, wann und unter welchen Umständen die bevollmächtigte Person Zugriff auf die Konten erhält (Innenvollmacht).

Diese Maßnahmen können helfen, Ihre Interessen zu wahren und gleichzeitig eine rechtliche Absicherung für den Ernstfall zu schaffen. Wenn Sie unsicher sind, dann lassen Sie sich hierzu beraten, um die beste Lösung für Ihre individuelle Situation zu finden.

Was ist aber nun, wenn man keine vorherigen Regelungen getroffen hat oder treffen wollte?

Damit beschäftigten sich in der Vergangenheit mehrere Gerichte. Zu diesem Themenkomplex ergingen Urteile und Beschlüsse. 

Unter anderem stellte das Landgericht in Detmold im Jahr 2015 folgende Leitsätze auf:  

1. Eine Vollmacht bezüglich der Vermögensangelegenheiten des Vollmachtgebers berechtigt den Bevollmächtigten auch dann zu einer Verfügung über ein Bankkonto des Vollmachtgebers, wenn für dieses keine gesonderte Bankvollmacht erteilt worden ist.

2. Macht eine Bank die Verfügung des Vorsorgegebebevollmächtigten über ein Bankkonto des Vollmachtgebers trotz Vorliegens der Vorsorgevollmacht von unberechtigten Bedingungen abhängig, so haftet sie dem Vollmachtgeber für den diesem hierdurch entstandenen Schaden (hier: Die Aufwendungen für die Einschaltung eines Rechtsanwalts).

Das vollständige Urteil des LG Detmold vom 14.01.2015, AZ: 10 S 110/14 können Sie hier finden: 

Eine ähnliche Tendenz weist der Beschluss des AG Altötting, Beschluss v. 26.11.2020 – XII ZB 16/17 auf. 

Im Beschluss nennt das AG Altötting unter anderem folgende Punkte: 

„Außerhalb wirksamer individualvertraglicher Vereinbarungen mit dem Kreditinstitut ist eine gesetzliche Einschränkung der Bevollmächtigung gegenüber seinem Vertragspartner (hier Kreditinstitut) nicht vorgesehen, im Rahmen des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen zudem zumindest zweifelhaft (siehe oben unter 2a zu §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 Abweichung von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, 309 Nr.13 BGB strengere Form von Anzeigen und Erklärungen, besondere Zugangserfordernisse).“

und

„Das Bedürfnis nach Verwendung bankeigener Vordrucke darf daher keinesfalls dazu führen, die antizipierte Selbstbestimmung des Vollmachtgebers zu unterlaufen.“
 
Den vollständigen Beschluss des AG Altötting v. 26.11.2020 – XII ZB 16/17 können Sie hier finden: 

Was kann ich tun, wenn meine Bank die Vorsorgevollmacht nicht anerkennt?

Es ist natürlich ideal, wenn es gar nicht erst zu einer solchen Situation kommt. Wie bereits oben erwähnt, kann es durchaus sinnvoll sein, eine Bankvollmacht zu erteilen. Besonders im Ernstfall, wenn man mit vielen anderen Fragen beschäftigt ist, möchte man nicht auch noch Streitigkeiten mit der eigenen Bank haben. Eine frühzeitige Regelung ist daher auch in diesem Fall angebracht und sinnvoll.

Sollte es dennoch vorkommen, dass Ihre Bank die Vorsorgevollmacht (sofern diese den relevanten Bereich abdeckt und keine ernsthaften Zweifel an der Gültigkeit besteht) nicht akzeptiert, lassen Sie sich dies unbedingt kurz schriftlich bestätigen oder ziehen Sie einen Zeugen hinzu. Holen Sie sich danach rechtlichen Beistand.

Falls Sie Probleme haben, stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Nehmen Sie einfach Kontakt mit mir auf, um gemeinsam eine schnelle Lösung zu finden.